Bedingungen der bestpay GmbH
für den POS-Service


A Allgemeine Bestimmungen
Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den POS-Service der bestpay für ihre Vertragspartner. Der POS-Service umfasst nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Bereitstellung eines POS-Terminals im Rahmen einer mietweisen Überlassung oder eines Kaufs, die Installation, Wartung und Instandhaltung des Terminals, die Beseitigung von Störungen im POS-Netzbetrieb sowie alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des girocard-Systems, elektronischer Offline-Lastschriften, der Sperrdateiabfrage sowie des Routings von Autorisierungsanfragen von Umsätzen mit Kreditund Debitkarten. Sie gehen entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners vor.
bestpay sichert den Vertragspartnern zu, die von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
bestpay routet auch Autorisierungsanfragen von Umsätzen mit Kundenkarten an Kundenkartenherausgeber. Deren Karten sowie Karten weiterer Systeme (sofern diese im jeweiligen Einsatzland des Terminals zugelassen und bei bestpay realisiert sind) kann der Vertragspartner auf Anforderung einsetzen. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (siehe Teil B und C) aufgeführten Karten/Systeme darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. bestpay wird eine Unverträglichkeits-überprüfung in Bezug auf die im Auftrag angegebenen Karten/Systeme durchführen und entsprechende Freigaben erteilen. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs um zusätzliche Karten oder Dienste kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem Vertragspartner vorab mitgeteilt werden und einer gesonderten Vereinbarung bedürfen.
Ändern sich die Anforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft oder führen andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird bestpay Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
Inhaltsübersicht:
A Allgemeine Bestimmungen……………………………………………………………………………………………..1
B Händlerbedingungen…………………………………………………………………………………………………….12
C Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen………………………………………………………………………………17
D Sonderbedingungen SmartPay ………………………………………………………………………………………18
E Sonderbedingungen „bestpay KontoPlusKlassik“……………………………………………………………….22

⦁    Leistungsumfang
⦁    Service der bestpay
bestpay erbringt die in dem Vertrag vereinbarten Lieferungen und Dienstleistungen zu den dort angegebenen Preisen und Konditionen sowie zu den Preisen und Konditionen des Preis- und Leistungsverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Die für die Ausführung der Lieferungen/Dienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 werden vom Vertragspartner nach den Vorgaben von bestpay zur Verfügung gestellt. Zusätzlich gewünschte Leistungen (z. B. Änderungen von technischen oder Anpassungen an technische Anforderungen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung.

⦁    Leistungsumfang
bestpay übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt bestpay an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an bestpay übermittelten Daten übernimmt bestpay keine Verantwortung. Sonstige Karten werden gemäß individueller Vereinbarungen abgewickelt.

⦁    Sperrdateiabfrageverfahren
Im Rahmen des Sperrdatei-Verfahrens prüft bestpay, ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von bestpay oder einem von bestpay beauftragten Dritten geführten Sperrabfragesystem vorliegt. bestpay übermittelt das Ergebnis der Prüfung an das POS-Terminal bzw. -Kassensoftware des Vertragspartners. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von bestpay oder einem von bestpay beauftragten Dritten geführten Sperrabfragesystem nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden, noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens bestpay abgegeben. Falls zu der eingesetzten Karte keine Angaben in dem von bestpay oder einem von bestpay beauftragten Dritten geführten Sperrabfragesystem vorhanden sind, erfolgt keine weitergehende Mitteilung. Elektronische Offline-Lastschriften Im Rahmen der Abwicklung von elektronischen Offline-Lastschriften tritt bestpay lediglich als Übermittler der ihr von dem Vertragspartner übertragenen Kartendaten an die Kreditinstitute der Unternehmen auf. Eine Prüfung bzw. Online-Autorisierung durch bestpay findet nicht statt.

⦁    Zwischenspeicherung
bestpay speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner/Konzentrator anfallenden Informationen für

⦁    die Bearbeitung von Reklamationen;
⦁    die Erstellung von Zahlungsverkehrsdaten nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung;
⦁    des Zahlungsverkehrs;
⦁    die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (Teil B und C).
⦁    Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenabschluss
bestpay speichert die Zahlungsverkehrsdateien 60 Tage ab dem letzten Kassenabschluss des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr kostenlos beantwortet. Für Fragen, die über diesen Zeitraum hinaus gehen, berechnet bestpay eine Recherchegebühr.

bestpay behält sich vor, zur Sicherheit der Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten Transaktion, einen kostenpflichtigen Kassenabschluss am Terminal auszulösen.

⦁    Bereitstellung und Übermittlung der Zahlungsverkehrsdatei
bestpay erstellt täglich nach den Angaben des Vertragspartners gemäß Ziff. 2 eine oder mehrere Zahlungsverkehrsdateien und übermittelt diese am darauf folgenden Werktag per Datenfernübertragung an die vom Vertragspartner im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. bestpay haftet nicht für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.

⦁    Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft
Der Vertragspartner erkennt die Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System* der Deutschen Kreditwirtschaft als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an.  
* Der Vertragspartner wird in diesen Bedingungen als das „Unternehmen“ bezeichnet.
⦁    Verpflichtung des Vertragpartners
⦁    Der Vertragspartner ist verpflichtet, bestpay alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Der Vertragspartner wird bestpay über alle Änderungen der von ihm in der Servicevereinbarung angegebenen Daten unverzüglich schriftlich informieren. Dies gilt insbesondere bei

⦁    Änderungen der Rechtsform oder Firma;
⦁    Änderungen von Anschrift und/oder Bankverbindung;
⦁    Änderung des Orts der Geschäftstätigkeit an dem die den eingereichten Kartenumsätzen zugrundeliegenden Leistungen erbracht werden;
⦁    Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens, einen sonstigen Inhaberwechsel und/oder Geschäftsaufgabe;
⦁    Übertragung der Geschäftsanteile des Vertragspartners oder seiner direkten oder indirekten Gesellschafter oder sonstige wirtschaftlich vergleichbare Maßnahmen, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertragspartner oder deren direkten oder indirekten Gesellschaftern führen, insbesondere soweit einzelne Gesellschafter mehr als 25% der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte an dem Vertragspartner halten.

⦁    Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet,
⦁    die ihm überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben;
⦁    den Vertragsgegenstand (z. B. POS-Terminal, PINPad etc.) innerhalb von acht Werktagen nach Ablieferung insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie der Funktionsfähigkeit für den Einsatz im POSVerfahren zu untersuchen und Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, bestpay innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Vertragsgegenstand und die gelieferte Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt;
⦁     während der Mietdauer an den Geräten keine Änderungen oder Reparaturen vorzunehmen;
⦁    die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen;
⦁    einen Ortswechsel der Geräte bestpay unverzüglich und schriftlich mitzuteilen;
⦁    eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahlnummer des Vertragspartners bestpay unverzüglich und schriftlich mitzuteilen;
⦁    Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen bestpay unverzüglich anzuzeigen;
⦁    die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter bestpay unverzüglich mitzuteilen;
⦁    bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von bestpay an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen;
⦁    bei Installation durch bestpay die erforderlichen Leitungsanschlüsse und Anschlussdosen nach bestpay Spezifikationen am gewünschten Terminalstandort bereitzustellen und die Verfügbarkeit unverzüglich bestpay mitzuteilen;
⦁    bei Installation durch den Vertragspartner oder durch Dritte die betriebsbereite Installation bestpay unverzüglich mitzuteilen;
⦁    einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen;
⦁    Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich bestpay mitzuteilen;
⦁    den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Bekanntwerden bestpay mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden;
⦁    bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm überlassene Geräte sowie bereitgestelltes Zubehör inkl. GSM/GPRS-Karten umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an bestpay zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch bestpay abbauen und abholen zu lassen;
⦁    sicherzustellen, dass nur bestpay oder von bestpay beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z. B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen);
⦁    vor Durchführung der ersten Transaktion an bestpay mit seiner Bank eine zur Abrechnung von Zahlungsverkehrsdateien (DTA-Dateien) geeignete Vereinbarung zu schließen.

⦁    Beginn und Dauer des Vertrages
⦁    Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung oder schriftlicher Bestätigung von bestpay zustande. Sofern in dem Vertrag kein gesonderter Laufzeitbeginn vereinbart ist, beginnt die Laufzeit durch Zustellung des Terminals an die von dem Vertragspartner angegebene Anschrift.

⦁    Laufzeit und Kündigung des Vertrages
⦁    Die Vertragslaufzeit entspricht der in der Servicevereinbarung vereinbarten Laufzeit. Sofern in der Servicevereinbarung keine Laufzeit ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit 60 Monate.

⦁    Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus um jeweils weitere zwölf Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von sechs Monaten zu den vorgesehenen Ablauftermin gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
⦁    Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch bestpay liegt insbesondere vor, wenn
⦁    der Vertragspartner trotz Aufforderung von bestpay seinen Informationspflichten gemäß Teil A, Ziffer 2.1 nicht innerhalb der von bestpay gesetzten angemessenen Frist nachkommt,
⦁    der Vertragspartner nicht (mehr) in Besitz der für die Erbringung seines Geschäftsbetriebes erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und/oder sonstigen Erlaubnissen ist und/oder ihm diese aus jedweden Gründen entzogen und/oder untersagt wurden,
⦁    eine (ganze oder teilweise) Übertragung der Geschäftsanteile des Vertragspartners oder seiner direkten oder indirekten Gesellschafter stattfindet oder sonstige wirtschaftlich vergleichbare Maßnahmen vorgenommen werden, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertragspartner oder deren direkten oder indirekten Gesellschaftern führen.

⦁    bestpay kann, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesen Vertrag nicht mehr nachkommt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen ist, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt bzw. das Terminal vorzeitig zurücksendet oder sich nach Abschluss des Vertrages seine Vermögensverhältnisse so verschlechtert haben, dass ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. bestpay ist in diesem Fall berechtigt, dem Vertragspartner einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der nachfolgenden Aufstellung für jedes überlassene Terminal in Rechnung zu stellen:
a) Im ersten Vertragsjahr: 650,00 Euro
b) 2. – 4. Vertragsjahr: 450,00 Euro
c) Ab dem 5. Vertragsjahr: 300,00 Euro
Sofern ein Terminal während einer laufenden Vertragsbeziehung aus jedweden Gründen getauscht wurde, ist dieses Terminal für die Bemessung des pauschalierten Schadensersatzes ab Überlassung an den Vertragspartner so zu behandeln, als wäre es im ersten Vertragsjahr. Ein solcher Anspruch auf pauschalen Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist bestpay berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale, den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.
⦁    Im Übrigen gilt für die Vertragslaufzeit im Falle eines Terminaltauschs aus jedweden Gründen während einer laufenden Vertragsbeziehung, dass dieses Terminal für die Bemessung der Vertragslaufzeit so zu behandeln ist, als wäre der Zeitpunkt der Überlassung der Beginn der Vertragslaufzeit, es sei denn, der Tausch erfolgt im Rahmen der Erbrigung einer Wartungsleistung.

⦁    Der Vertragspartner und bestpay sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann berechtigt, wenn sich die Anforderungen der Kreditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit des Terminals führen (Vertragsgegenstand Abs. 4) und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird.

⦁    Für den Fall, dass die Deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem girocard-system kündigt, hat bestpay hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

⦁    In den vorstehenden Fällen der Ziff. 3.2.6 und Ziff. 3.2.7 findet die in Ziff. 3.2.4 niedergelegte Schadenersatzregelung keine Anwendung.

⦁    Entgelte Transaktionsbezogene
⦁    Entgelte
Transaktionsbezogene Entgelte im Sinne dieser Bedingungen umfassen abgeschlossene Kartenzahlungstransaktionen und Verwaltungstransaktionen, die zum Datenaustausch einen Leitungsaufbau zum Netzbetreiber erfordern (Kartenzahlungstransaktionen = Kaufvorgang, Stornierungen, Gutschriften, Ablehnungen etc.; Verwaltungstransaktionen = Kassenschnitt, Netzdiagnose etc.).
Die von dem Vertragspartner an bestpay zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen von bestpay ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die in der Servicevereinbarung und dem Preis- und Leistungsverzeichnis der bestpay genannt sind, sowie aus den Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Entgelte werden dem Vertragspartner aufgrund der vom Vertragspartner zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung belastet.
bestpay erteilt dem Vertragspartner eine Abrechnung über die zu entrichtenden Entgelte. Der Vertragspartner muss die Abrechnungen unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erteilten Umsatzausweise bzw. Abrechnungen hat der Vertragspartner innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben.
⦁    Beginn der Zahlungsverpflichtung
Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum von bestpay), spätestens aber zehn Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Karte abgewickelt werden kann. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig.
⦁    Aufrechnung
Gegen Ansprüche der bestpay kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. bestpay ist auch berechtigt, seine Entgeltansprüche mit Forderungen des Vertragspartners aus der Akzeptanz von Kreditkarten aufzurechnen.

⦁    Eigentumsvorbehalt
Beim Kauf von Geräten oder sonstigen Einrichtungsgegenständen bleiben diese Eigentum der bestpay bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch möglicher Saldoforderungen, die der bestpay im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
⦁    Gewährleistung und Haftung
⦁    Gewährleistung für Geräte
Für die von bestpay im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten Geräte übernimmt bestpay die Gewähr für die Mängelfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sichert bestpay nach Maßgabe einer vereinbarten Voll oder Depotwartung (siehe Ziff. 7.2) die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziffer 6.3 geregelten Sachverhalt verursacht wurden. bestpay ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung. Der Vertragspartner untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an bestpay ab.
Bei Installation durch bestpay geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung an den Vertragspartner über.
⦁    Haftung der bestpay
bestpay haftet gegenüber dem Vertragspartner für Schäden, welche durch die Nichteinhaltung von ihr schriftlich zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, welche bestpay vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Vertragspartner kann nur dann Schadenersatzansprüche oder sein Recht auf Rücktritt geltend machen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche von bestpay in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Für leichte Fahrlässigkeit haftet bestpay nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet bestpay für unmittelbare Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro je Schadenereignis, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro je Kalenderjahr sowie für solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Netzbetriebs typischerweise gerechnet werden muss.
Weitergehende Schäden, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, und eine Haftung für die inhaltliche Unrichtigkeit erfasster Daten und für Fehler bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs sind ausgeschlossen. bestpay haftet insbesondere nicht für
⦁    Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne vorherige Genehmigung von bestpay zurückzuführen sind;
⦁    die Überschreitung von Terminangaben, es sei denn, diese wurden von bestpay als verbindlich anerkannt;
⦁    Zinsschäden des Vertragspartners aufgrund verspäteter Wertstellungen;
⦁    entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen;
⦁    Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden;
⦁    Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden;
⦁    die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, bestpay hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Teilnehmer hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z. B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Back-up) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

⦁    Haftung des Vertragspartners
Der Vertragspartner haftet gegenüber bestpay
⦁    für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben;
⦁    für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von bestpay oder Einwirkung von Drittgeräten wie z. B. elektronischen Warensicherungsanlagen sowie die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen;
⦁    für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte sowie jeweils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat;
⦁    für die unterlassene Rücksendung eines überlassenen Geräts nach Beendigung des Vertrages oder bei Austausch eines Gerätes. In diesem Fall ist bestpay berechtigt, dem Vertragspartner einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 650,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, sofern der Vertragspartner trotz Aufforderung von bestpay und angemessener Fristsetzung das überlassene Gerät nicht an bestpay zurücksendet. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist bestpay berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale, den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.

⦁    Installation, Wartung und Instandhaltung
⦁    Installation
Sofern der Vertragspartner die Installation vor Ort im Auftrag gewählt hat, installiert bestpay die konfigurierten Terminals bei dem Vertragspartner. Die Installation beinhaltet die Abstimmung der Installationsvoraussetzungen mit dem Vertragspartner, die Installation des Terminals (ggf. mit PIN-Pad) und die Anbindung der Kommunikationstechnik an einen funktionsfähigen Energie- und Datenanschluss. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Ort, an dem die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie- und Datenanschluss bereitzustellen. Überproportionale Installationszeiten oder Wartezeiten, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
⦁    Depotwartung und Vollwartung (Vor-Ort-Wartung)

⦁    bestpay bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem bestellten Funktionsumfang nach Wunsch des Vertragspartners Depot- oder Vollwartung an. Bei Abschluss eines Mietvertrages ist die Depotwartung in der Mietpauschale inbegriffen. Die Instandhaltung umfasst nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Teilnehmers oder Vertragspartners.
⦁    Unabhängig von der gewählten Wartungsform (Depotoder Vollwartung) ermöglicht der Vertragspartner nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für vorbeugende Wartungsarbeiten vor Ort, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der Vertragspartner verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner der bestpay zu akzeptieren. Mitarbeiter dieser Servicepartner weisen sich auf Wunsch des Vertragspartners mit einem Vertriebspartner-Ausweis oder gleichwertigen Unterlagen aus.
⦁    Ausgeschlossen im Rahmen von Depot- oder Vollwartung ist die Beseitigung von Betriebsstörungen, die durch Verschulden des Vertragspartners, seinen Mitarbeitern, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wasserschäden oder Brandschäden verursacht wurden, oder die auf einer Veränderung des POS-Verfahrens (z. B. aufgrund neuer Spezifikationen der Deutschen Kreditwirtschaft) beruhen. Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist bestpay berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Der Vertragspartner hat die Kosten der Reparatur zu tragen.

⦁    Hotline-Service
Sofern dieser Service vereinbart wurde, stellt bestpay den Vertragspartnern für Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen Telefon-Service mit autorisiertem Personal nach Maßgabe der folgenden Aufstellung zur Verfügung:
Montag bis Sonntag: 8.00 – 22.00 Uhr

⦁    Recht zum Zutritt für den Abbau der Einrichtungen
Nach Beendigung des Vertrages ist bei Bedarf bestpay und von bestpay beauftragten Dritten für den Abbau der Zutritt zu den Terminals einschließlich der sonstigen von bestpay überlassenen Einrichtungen zu gewähren.
⦁    Anwählbarkeit des Terminals
Voraussetzung für den Service ist, dass der Vertragspartner gewährleistet, dass das Terminal von außen direkt anwählbar ist.
⦁    Depotwartung
Im Rahmen einer Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von bestpay benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. bestpay übernimmt die Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des Vertragspartners zurück. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.
⦁    Vollwartung (Vor-Ort-Wartung)
Im Rahmen einer Vollwartung übernimmt bestpay die Instandhaltung der Geräte durch Reparatur oder Austausch vor Ort am vereinbarten Standort des Terminals. Bei mobilen Terminals gilt dafür die Anschrift des Vertragspartners, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gewährt der Vertragspartner bestpay oder einem von bestpay beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Einrichtungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder gegen Aufpreis nach gesonderter Vereinbarung. Anfahrtskosten aufgrund nicht funktionsfähiger Leitungsnetzanschlüsse, vertragspartnereigener Kassen- und Kommunikations-Systeme, nicht eingehaltener Terminvereinbarungen sowie der Service vor Ort, obwohl Depotwartung vereinbart ist, werden gesondert berechnet.

⦁    Austausch defekter Geräte
bestpay wird den Austausch eines Gerätes – soweit erforderlich – innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten veranlassen.

⦁    Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebsund Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrages bekannt werden. bestpay stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Unternehmen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

⦁    Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

⦁    Sonstige Bestimmungen
Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß dem Auftrag geschuldeten Lieferungen/ Dienstleistungen um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Geschäftsfelder ergänzt werden.
bestpay kann diese Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen, sofern dies dem Vertragspartner in Textform mitgeteilt wird. Änderungen oder Ergänzungen gelten als vom Vertragspartner anerkannt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (Telefax, E-Mail) der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird bestpay den Vertragspartner bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Die Absendung des Widerspruchs innerhalb der Sechswochenfrist gilt als fristwahrend. Macht der Vertragspartner von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, entfalten die Änderungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und bestpay keine Wirksamkeit und bestpay ist berechtigt, diese Servicevereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten außerordentlich schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Widerspruchs des Vertragspartners. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis selbst. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

B Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft
⦁    Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das girocard-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – girocard-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am girocard-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.
⦁    Kartenakzeptanz
An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen.
Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.
Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
⦁    Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am girocard-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die girocard-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die girocard-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der girocard-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
⦁    Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des girocardSystems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt.
Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.
⦁    Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocardTerminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem girocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocardUmsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des girocard-Umsatzes ist, dass das girocardTerminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem girocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der girocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des girocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters.
Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
⦁    Entgelte
Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben.
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n).
Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.
⦁    Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs
Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten.
Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren.
Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.
⦁    Authentifizierung des Karteninhabers beim Bezahlvorgang
Zur Bezahlung an girocard-Terminals ist regelmäßig eine starke Authentifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese kann neben dem Einsatz der Debitkarte entweder durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder über ein anderes der zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselemente erfolgen. Die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Nutzung der anderen vereinbarten Authentifizierungselemente darf nur durch den Karteninhaber erfolgen. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das girocardTerminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 50 € auf die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Verwendung des anderen zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselementes verzichtet werden.
⦁    Zutrittsgewährung
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den girocard-Terminals erhalten und diese überprüfen können.
⦁    Einzug von girocard-Umsätzen
Der Einzug der girocard-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den girocardbzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem
• dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
• die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt
• oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt.
⦁    Aufbewahrungsfristen
Das Unternehmen wird die Händlerjournale von girocard-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem InkassoZahlungsdienstleister, über das der girocard-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.
⦁    Akzeptanzzeichen

Das Unternehmen hat auf das girocard-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen.

⦁    Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen

Falls ein Unternehmen im Rahmen des girocard-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer girocardTransaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen.
• Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
• Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden.
• Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.
• Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen.
Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
⦁    Änderung der Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden.
⦁    Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache
Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.

C Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen
⦁    Zugelassene Karten
An Terminals des girocard-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 versehen sind, eingesetzt werden.

⦁    Betriebsanleitung
⦁    Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)
Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:
• Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
• Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
• Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.
• Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.
• Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.
⦁    Allgemeine Forderungen an Terminals
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf
• den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen,
• die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
• die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Softund Hardware gewährleistet.
⦁    girocard-Logos
Im Kassenbereich ist als Akzeptanzzeichen ein „girocard“-Logo zu verwenden.

D Sonderbedingungen SmartPay
⦁    Einbezug und Rangfolge
Der Vertragspartner hat sich für das Produkt SmartPay der bestpay entschieden. Die Regelungen der Bedingungen der bestpay GmbH für den POS Service kommen auch für das Produkt SmartPay zur Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen in diesen Sonderbedingungen SmartPay widersprechen. In dem Umfang, in dem sich der Vertragspartner dazu entscheidet, zusätzliche Zahlungskarten zu akzeptieren oder dies im Rahmen der Gestaltung eines Produktpaketes so vorgesehen ist, finden ergänzend die Bedingungen der bestpay GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten (Deutschland) Anwendung.
⦁    Vertragsabschluss
Durch Akzeptanz/Unterzeichnung des elektronischen oder papierhaften Vertragsformulars („Vertragsformular“) unterbreitet der Vertragspartner der bestpay das Angebot, mit ihr einen Vertrag auf der Grundlage der so von ihm akzeptierten Konditionen zu schließen. Der Abschluss der Vereinbarung der Parteien kommt durch die bestätigende Annahme der bestpay zustande.
⦁    Umfang der Leistungen zum POS-Service (Miete/Depotwartung/ Netzbetriebsdienstleister)
• Das Produkt SmartPay umfasst entweder die mietweise Überlassung oder den Kauf des Zahlungskartenterminals.
• Im Falle der mietweisen Überlassung des Zahlungskartenterminals erbringt bestpay die Wartungsleistungen im Rahmen des Produktes SmartPay ausschließlich in Form der Depotwartung. Die Vollwartung ist im Rahmen des Produktes SmartPay also nicht vorgesehen.
• Im Falle des Kaufs des Zahlungskartenterminals sind die Gewährleistungspflichten der bestpay auf zwölf (12) Monate beschränkt. Wartungsleistungen werden im Rahmen des Kaufs in Form von Hotline Services (Abschnitt A, 7.3) und innerhalb der Gewährleistung auch in Form von Depotwartung (Abschnitt A, 7.6) erbracht, solange der Acquiring Vertrag besteht. • Die Einbeziehung eines anderen Netzbetriebsdienstleisters als die bestpay ist im Rahmen des Produktes SmartPay nicht vorgesehen.
⦁    Entgelte
Die von dem Vertragspartner an bestpay zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen (Kaufpreis oder Terminalmiete und transaktionsbezogene Entgelte) von bestpay ergeben sich aus den Inhalten des elektronischen Vertragsformulars und des Preis- und Leistungsverzeichnisses der bestpay. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners für die mietweise Überlassung des Terminals beginnt mit der Betriebsbereitschaft des gelieferten Terminals. Werden Terminals durch den Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erste Einwahl beim Rechenzentrum von bestpay), spätestens aber sieben Kalendertage nach Auslieferung des Terminals seitens bestpay. Der Kaufpreis für Terminals wird sieben Kalendertage nach Auslieferung des Terminals fällig. Beim Kauf von Gegenständen bleiben diese Eigentum der bestpay bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch möglicher Saldoforderungen, die der bestpay im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Eine Transaktion zur Auslösung eines transaktionsbezogenen Entgelts im Sinne dieser Bedingungen wird durch eine Kartenzahlungstransaktion begründet (Kartenzahlungstransaktionen = „Kaufvorgang“, Stornierungen, Gutschriften etc.). Hierzu zählen auch Transaktionen die nicht genehmigt oder abgelehnt wurden. Das durch den Vertragspartner an die deutsche Kreditwirtschaft/die Kartenemittenten zu entrichtende umsatzbezogene Entgelt für die Autorisierungsleistung ist umsatzsteuerfrei; für die Services der bestpay ist durch den Vertragspartner ergänzend Umsatzsteuer zu zahlen. bestpay ist verpflichtet, das umsatzbezogene Entgelt für die Autorisierungsleistung zugunsten der deutschen Kreditwirtschaft/ der Kartenemittenten einzuziehen und an diese 1 zu 1 abzuführen.
⦁    Pflicht zur Aufrechterhaltung eines SEPA-Lastschriftmandats/ Sonderkündigungsrecht/ Leistungsaussetzung im Fall von Rücklastschriften oder ungültigen SEPA-Lastschriftmandaten
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Dauer der Vereinbarung zum SmartPay Produkt ein SEPALastschriftmandat zugunsten von bestpay aufrecht zu erhalten. Ohne ein solches ist bestpay berechtigt, dem Vertragspartner ein gesondertes Entgelt für eine Abrechnung per Überweisungsverfahren gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der bestpay in Rechnung zu stellen. Weiterhin ist die bestpay berechtigt, die Akzeptanzvereinbarung außerordentlich zu kündigen. Für den Fall von unberechtigten Rücklastschriften oder ungültigen SEPA-Lastschriftmandaten ist bestpay berechtigt, Auszahlungen an den Händler aus der Transaktionsabwicklung auszusetzen oder ihre Forderungen gegen den Vertragspartner mit den Forderungen des Vertragspartners gegen die bestpay aus den zur Abrechnung eingereichten Transaktionen zu verrechnen.
⦁    Auszahlungsintervall
Die bestpay zugegangenen vollständigen Datensätze der Kartenumsätzen werden am folgenden hessischen Bankarbeitstag verarbeitet („Erfassungsstichtag“), sofern die Datensätze bis 23:59:59 Uhr des vorhergehenden Tages der bestpay zugegangen sind. Die verarbeiteten Transaktionen werden dann am auf den Erfassungsstichtag folgenden hessischen Bankarbeitstag zur Zahlung auf das von dem Vertragspartner angegebene Bankkonto angewiesen (T+2). Vereinbaren die Parteien im Vertragsformular oder anderweitig individuell mit dem Vertragspartner ein anderes Auszahlungsintervall, hat dieses Vorrang vor dem hier dargelegten Auszahlungsintervall.
⦁    Nutzung des bestpay Portals/Zugang von Mitteilungen/Pflicht zur Mitteilung von Störungen
Im Rahmen des Produktes SmartPay dient das bestpay Portal insbesondere dazu, dem Vertragspartner Mitteilungen zur Vertragsgestaltung (Information über das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis der bestpay, aktualisierte AGB, Vorgaben der Kartenorganisationen etc.) und Vertragsumsetzung (Abrechnung über die eingereichten Kartenumsätze und das zu zahlende Entgelt, Kündigung) zugehen zu lassen und ihm zu ermöglichen, in gleicher Weise mit der bestpay zu kommunizieren (Meldung von Störungen und Schäden, Bestellungen (soweit sich der Vertragspartner nicht mit Zahlungen in Verzug befindet), Kündigung). Der Vertragspartner wird regelmäßig, mindestens aber einmal pro Woche das bestpay Portal öffnen, um die Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Sofern der Vertragspartner eine Mitteilung nicht vorher aufruft, gilt die jeweilige Mitteilung der bestpay nach dem siebten Tag nach Bereitstellung im bestpay Portal als dem Vertragspartner zugegangen Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen bestpay unverzüglich über das bestpay Portal anzuzeigen.
⦁    Prüfungspflichten des Vertragspartners/Genehmigung
Der Vertragspartner muss die Umsatzausweise bzw. Abrechnungen unverzüglich nach Bereitstellung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erteilten Umsatzausweise bzw. Abrechnungen hat der Vertragspartner via bestpay Portal innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben. Für die Fristeinhaltung genügt die Bereitstellung des Widerspruchs im bestpay Portal. Macht der Vertragspartner nicht rechtzeitig Einwendungen geltend, gilt dies als Genehmigung.
⦁    Selbstinstallation des Zahlkartenterminals durch den Vertragspartner / Rücksendung nach Vertragsbeendigung
Der Vertragspartner wird die ihm übermittelten Terminals zeitnah selbst installieren. Soweit ihm dabei unerwarteter Weise Probleme entstehen, hat er die Möglichkeit, über ein Ticket-System im bestpay Portal Kontakt mit der bestpay aufzunehmen und telefonische Unterstützung anzufragen. Nach Beendigung des Vertrages wird der Vertragspartner ein mietweise überlassenes Terminal umgehend abbauen und an eine von bestpay benannte Depotstelle einsenden. Sofern bestpay sich dazu entschließt, mietweise überlassene Terminals selbst abzubauen, wird der Vertragspartner der bestpay oder von bestpay beauftragten Dritten für den Abbau Zutritt zu den Terminals einschließlich der sonstigen von bestpay überlassenen Einrichtungen gewähren.
⦁    Zutrittsmöglichkeit im Rahmen von Wartungs- oder Gewährleistungsmaßnahmen
Sofern es im Rahmen einer Wartungs- oder Gewährleistungsmaßnahme nach Einschätzung der bestpay erforderlich sein sollte, ermöglicht der Vertragspartner nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware.
⦁    Verlust des Zahlkartenterminals/ Sonderkündigungsrecht/ pauschalisierter Schadensersatz
Bei vom Vertragspartner zu vertretenen Untergang oder Abhandenkommen oder nicht unerheblicher Beschädigung eines mietweise überlassenen Zahlkartenterminals kann die Vereinbarung von bestpay mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch von bestpay nur innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Kenntnis des Ereignisses, ausgeübt werden. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, bis zum Kündigungstermin an die bestpay eine Ausgleichszahlung in Höhe von 12 Monatsmieten zu zahlen. Der Vertragspartner setzt die bestpay bei Verlust des Terminals unverzüglich in Kenntnis, um etwaigen Missbrauch des Zahlkartenterminals zu verhindern. Ein solcher Anspruch auf pauschalen Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegt und beweist, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist bestpay berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen. Erklärt bestpay nicht die genannte Kündigung, so ist der Vertragspartner zur Weiterzahlung aller noch offenstehenden vereinbarten Entgelte und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaffung des mietweise überlassenen Terminals auf eigene Kosten verpflichtet.
12. Laufzeitregelung/ordentlich Kündigung
Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten, soweit im Vertragsformular keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die nachlaufenden Regelungen gelten für den Fall, dass der Vertragspartner das Zahlkartenterminal von der bestpay mietet. Im Vertragsformular wählt der Vertragspartner die von ihm gewünschte Mindestvertragslaufzeit. Eine Vereinbarung mit einer Mindestvertragslaufzeit von 30 Tagen kann erstmalig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Wird sie nicht zum Ende ihrer Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Sie kann dann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Vereinbarung mit einer längeren Mindestvertragslaufzeit kann erstmalig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Wird sie nicht zum Ende ihrer Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Sie kann dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Handelt es sich um einen Kauf des Zahlkartenterminals, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
⦁    Keine Teilkündigung von Leistungen des Produktes SmartPay
Eine Kündigung von (Teil -)Leistungen des Produktes SmartPay begründet immer sowohl die Kündigung der Leistungen zur Miete des Terminals, der Netzbetriebsdienstleistungen und der Leistungen zur Akzeptanz der girocard als auch die Leistungen zur Akzeptanz der Karten (Mastercard-, Maestro-, Visa-, Visa Electron – und V PAY -Karten). Dieser Grundsatz der nur einheitlichen Kündigungsmöglichkeit gilt unabhängig davon, ob es sich bei der jeweiligen Kündigung um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt. 14. Vorrang der Regelungen im Vertragsformular Regelungen in dem Vertragsformular gehen den Bestimmungen in diesen Bedingungen der bestpay GmbH für den POS Service vor.

E Sonderbedingungen „bestpay KontoPlusKlassik“
⦁    Grundlagen
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Sonderbedingungen „bestpay KontoPlus Klassik“, sofern der Vertragspartner diese Leistung von bestpay in Anspruch nehmen möchte.
⦁    Vertragsgegenstand
⦁    bestpay fasst die eingereichten girocard-Kartenumsätze des Vertragspartners, bei denen der Karteninhaber seine PIN zur Verifizierung eingeben muss, zusammen. Die Zahlungsbeträge der zusammengefassten Kartenumsätze werden dabei täglich als eine Gutschrift einem separaten Konto von bestpay oder einem von bestpay beauftragten Dritten bei einem deutschen Kreditinstitut (nachfolgend „Bank“ genannt) gutgeschrieben, wobei dies auch ein Treuhandkonto sein kann.
⦁    Voraussetzung für eine tägliche Gutschrift gem. Ziffer 2.1 ist die ebenfalls tägliche Durchführung eines Kassenabschlusses am jeweiligen Terminal durch den Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner unter einer Vertragspartnernummer mehrere Terminals hat, erfolgt die Gutschrift der Zahlungsbeträge für sämtliche Terminals zusammengefasst in einer einzelnen Gesamtsumme.
⦁    bestpay wird die Bank unwiderruflich dazu anweisen, sämtliche für den Vertragspartner auf dem Konto eingegangenen Gutschriften auf das Konto des Vertragspartners zu überweisen. Die Bank übermittelt anschließend die auf dem Konto für den Vertragspartner eingegangenen Gutschriften auf das Konto des Vertragspartners. Diese Übermittlung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Durchführung des Kassenabschlusses.
⦁    Laufzeit und Kündigung
⦁    Die Laufzeit der Sonderbedingungen „bestpay Konto-Plus Klassik“ richtet sich nach der Laufzeit der jeweiligen POS-Servicevereinbarung zwischen bestpay und dem Vertragspartner.
⦁    Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung für die Leistung „bestpay KontoPlus Klassik“ bleibt unbenommen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn a) bestpay und die Bank die zwischen diesen bestehende Vereinbarung „bestpay KontoPlus Klassik“ beenden, b) erhebliche nachteilige Umstände über den Vertragspartner oder dessen Inhaber bekannt werden, die bestpay ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere auch dann vor, eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht (z. B. durch Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder durch eine nachträglich verschlechterte Einstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei) oder seine Vermögenslage nicht gesichert erscheint. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

⦁    Informationseinholung- und Weitergabe
⦁    Der Vertragspartner ermächtigt bestpay, Bankauskünfte allgemeiner Art einzuholen und befreit das kontoführende Institut soweit vom Bankgeheimnis. Der Vertragspartner ermächtigt bestpay weiterhin, über diesen SCHUFA- und /oder Wirtschaftsauskünfte einzuholen.
⦁    bestpay ist berechtigt, zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sämtliche Unterlagen und Informationen des Vertragspartners an die Bank zu übermitteln, welche für die Eröffnung und Führung des Treuhandkontos erforderlich sind.

⦁    Haftung
⦁    Es gelten die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bestpay GmbH für den POS-Service, sofern in diesen Sonderbedingungen nichts anderweitiges geregelt ist.
⦁    bestpay haftet nicht für solche Schäden, die aufgrund von Verzögerungen entstehen, die im Wege der Übermittlung der Gutschriften auf das Konto des Vertragspartners auftreten.
⦁    Der Vertragspartner haftet für etwaige Rücklastschriften von Karteninhabern sowie dazugehörige Gebühren. Diese werden unmittelbar auf das Konto des Vertragspartners verbucht.

⦁    Sonstiges
Regelungen, die sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bestpay GmbH für den POS-Service ergeben, bleiben unberührt und sind in diesen Sonderbedingungen für die Option „KontoPlus Klassik“ nicht nochmals aufgeführt. Sie gelten entsprechend, sofern sie mit diesen Sonderbedingungen vereinbar sind.